Kategorie: Verkehrsrecht

  • Oberlandesgericht München zu Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Mit Beschluss vom 07.12.2015 hat das Oberlandesgericht München verschiedene rechtliche Grundsätze zu den Kosten eines Sachverständigen aufgestellt, der in Folge eines Unfallgeschehens mit der Begutachtung eines Fahrzeuges beauftragt wurde. Im folgenden werden einige Punkte zu diesen Fragen herausgegriffen, wobei dieses keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

    Auch dieser Beschluss zeigt, wie wichtig es ist, gleich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Schadensabwicklung zu beauftragen, damit nicht im Nachhinein Probleme dergestalt entstehen, dass ein Geschädigter auf seinen Kosten „sitzen bleibt“, wie es z.B. bei Mietwagenkosten immer wieder der Fall ist.

    Grundsätzlich geht das OLG München davon aus, dass ein Geschädigter nach wie vor einen selbst ausgewählten Sachverständigen beauftragen darf, der den entstandenen Schaden am Fahrzeug schätzt. Die sogenannte Bagatellgrenze setzt das Gericht bei 750,00 Euro an; darunter darf kein Gutachten in Auftrag gegeben werden, da hier die Sachverständigenkosten und der PKW-Schaden nicht im Verhältnis stehen. Bis 750,00 Euro muss also mit einem Kostenvoranschlag und entsprechenden Lichtbildern gearbeitet werden. Ansonsten ersetzt der gegnerische Versicherer die Kosten des Gutachtens nicht.

    Ferner muss der Geschädigte auch keinen Preisvergleich bei den Sachverständigen anstellen und den günstigsten beauftragen.

    Achtung: Etwas anderes gilt aber im Falle, dass die Werkstatt oder der Rechtsanwalt den Gutachter ausgewählt hat. Hier wird aufgrund der Sachkenntnis dieser Beteiligten erwartet, dass kein Gutachter eingeschaltet wird, dessen Kosten die in der Branche üblichen Gebührensätze überschreiten.

    Von daher ist es wichtig, von vornherein anwaltlichen Beistand zu wählen, der den Gutachter in Kenntnis dieser Rechtsprechung bestimmt und dies nicht der Werkstatt zu überlassen.

    Zwar ist der o.g. Beschluss regional zunächst beschränkt auf den Bereich des OLG München. Inwieweit andere Gerichte diese Grundsätze übernehmen werden, bleibt abzuwarten. Jedoch ist der Großraum München ein vielbefahrenes Gebiet und wird insbesondere auch zum Erreichen anderer Urlaubsziele vielfach frequentiert. Sollten Sie daher dort einen Unfall haben, gilt die Rechtsprechung des OLG München.

  • „Mischen“ von Umsatzsteuerpositionen ist zulässig

    Mit Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 363/11) hat der BGH entschieden, dass ein „Mischen“ von Umsatzsteuerpositionen zulässig ist.

    Hintergrund war ein Verkehrsunfall, bei dem der PKW des Klägers beschädigt wurde. Es handelte sich um einen Reparaturschaden, also keinen Totalschaden. Statt diesen jedoch reparieren zu lassen, kaufte sich der Kläger einen Ersatz-PKW mit ausgewiesener Umsatzsteuer bei einem Händler. Die Umsatzsteuer wollte der Versicherer nicht ersetzen, so dass der Kläger Klage erhob.

    Der BGH entschied, dass in diesem Falle der Versicherer auch die Umsatzsteuer bis zur Höhe der Umsatzsteuer der Reparaturkosten zahlen müsse. Natürlich erhielt der Kläger nicht die volle Umsatzsteuer aus dem PKW- Kauf ersetzt, da die Reparaturkosten deutlich niedriger lagen.  Allerdings durfte der Kläger die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten zu recht einfordern, da schließlich auch Umsatzsteuer, durch den Kauf des Ersatz-PKWs, geflossen sei. Hierauf käme es entscheidend an, so der BGH.

  • Umsatzsteuer bei Kauf von Privat

    Mit Urteil vom 02.07.2013 (Az. VI ZR 351/12) entschied der BGH, dass die Umsatzsteuer für den Wiederbeschaffungswert eines PKWs, die in einem Sachverständigengutachten nach einem Unfall ermittelt worden war, nicht erstattet wird, wenn das Ersatzfahrzeug von privat gekauft wird und dabei keine Umsatzsteuer angefallen ist.

    Der zentrale Satz des BGH lautete hierzu: Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – etwa beim Kauf von privat – keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen.